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Geltungsbereich des TV-L (§ 1 TV-L) / 6.6.1 Die geringfügige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV)

Klaus Beckerle
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Die geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV unterfällt uneingeschränkt dem Geltungsbereich des TV-L. Die entsprechende Person ist Teilzeitbeschäftigter gemäß§ 24 Abs. 2 TV-L und teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer im Sinne des TzBfG (§ 2 Abs. 2 TzBfG).

Damit wird der Rechtsprechung des BAG und EuGH sowie dem Diskriminierungsverbot von Teilzeitkräften in § 4 Abs. 1 TzBfG Rechnung getragen.[1]

Konsequenzen für die Praxis:

1. Anspruch auf anteiliges Entgelt:

Alle geringfügig entlohnten Beschäftigten eines TV-L-Arbeitgebers haben Anspruch auf TV-L-Entgelt. Daraus folgt u. a.:

  • Sie sind einzugruppieren.
  • Sie haben Anspruch auf anteiliges TV-L-Entgelt (§ 24 Abs. 2 TV-L).
  • Sie haben Anspruch auf anteilige Jahressonderzahlung (§ 20 TV-L).
  • Sie haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 22 TV-L, also auch während der ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses.
  • Sie haben Anspruch auf Urlaub nach TV-L.

Bei der Einstellung eines Beschäftigten auf geringfügig entlohnter Basis ist jeweils konkret die maximal zulässige Stundenzahl der Beschäftigung zu ermitteln.

 
Praxis-Beispiel

A wird zum 1.12.2022 als Verwaltungsangestellte in der Landesverwaltung in Rheinland Pfalz im Tarifgebiet West in Entgeltgruppe 5 Stufe 1 als geringfügig Beschäftigte eingestellt. Ihr Monatsgehalt soll 520 EUR betragen. Sie verfügt über keine einschlägige Berufserfahrung.

 
Monatsentgelt nach Tabelle 2.618,93 EUR    
  2.618,93 EUR : 169,57 Std. = 15,44 EUR/Std.

Jahressonderzahlung 2022

Durchschnittsbetrag nach § 20 TV-L (88,14 % von 2.618,93 EUR)
2.308,32 EUR

: 12 Monate = 192,36 EUR :

: 169,57 Std. =
1,13 EUR/Std.,
Entgelt/Stunde insgesamt     16,57 EUR/Std.

Das Stundenentgelt beträgt sonach 16,57 EUR. 520 EUR : 16,57 EUR ergibt eine maximale monatliche Stundenzahl von 31,38 Stunden bzw. eine durchschnitt...

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