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Eingruppierung – Entgeltordnung TV-L / 13.3.1 Begriff des Arbeitsvorgangs

Annette Salomon-Hengst
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Nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 12 Abs. 1 TV-L sind die Arbeitsvorgänge wie folgt definiert:

Zitat

Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des/der Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.

Die gesamte Tätigkeit eines Beschäftigten setzt sich aus Arbeitsvorgängen zusammen. Ein Arbeitsvorgang ist der kleinste bei natürlicher und vernünftiger Betrachtungsweise abgrenzbare Teil der Gesamttätigkeit.

Schaubild Arbeitsvorgang

Der Arbeitsvorgang darf nicht unzulässig in mehrere Teile zerlegt (atomisiert) werden. Deshalb dürfen Zusammenhangsarbeiten, die als untergeordneter Teil einer Arbeitsmessung anzusehen sind, nicht gesondert gewertet werden (z. B. das Prüfen eines Antrags auf Vollständigkeit, das für die Bearbeitung eines Aktenvorgangs erforderliche Heraussuchen eines Aktenstücks oder das Studieren von Fachliteratur zur Lösung der Problemstellung). Der Arbeitsvorgang stellt ein Arbeitsergebnis dar, das von dem Beschäftigten erzeugt werden soll.

Erfordern die Tätigkeitsmerkmale die Erfüllung tariflicher Anforderungen (z. B. besondere Schwierigkeit und Bedeutung in EG 10 Teil I der Entgeltordnung) in einem bestimmten zeitlichen Ausmaß (z. B. zu einem Drittel), so ist zu prüfen, ob in dem geforderten Ausmaß (z. B. von einem Drittel der Gesamtarbeitszeit) Arbeitsvorgän...

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