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Beschäftigungszeit / 2.1.4 Ausgenommene Zeiten: Sonderurlaub

Jutta Schwerdle
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Zeiten eines Sonderurlaubs nach § 28 TV-L – der aus wichtigem Grund unter Verzicht auf die Entgeltfortzahlung gewährt werden kann – bleiben bei der Berechnung der Beschäftigungszeit grundsätzlich unberücksichtigt (§ 34 Abs. 3 Satz 2 TV-L). Sonderurlaub aus persönlichen Gründen der Beschäftigten wird auf die Beschäftigungszeit nicht angerechnet.

 
Praxis-Beispiel

Eine Beschäftigte hat zur Betreuung und Versorgung ihres für mehrere Monate erkrankten Kinds sechs Monate unbezahlten Sonderurlaub erhalten. Die vor Beginn und nach Ende des Sonderurlaubs liegenden Zeiten des Arbeitsverhältnisses werden als Beschäftigungszeit anerkannt. Die Dauer des Sonderurlaubs bleibt dagegen unberücksichtigt.

Bezüglich der ggf. tageweise vorzunehmenden Berechnung wird auf die Ausführungen unten, Ziffer 5 verwiesen.

Abweichend ist der Fall zu beurteilen, wenn das Kind nicht nur krank, sondern pflegebedürftig ist (mit anerkannter Pflegestufe), und die Beschäftigte "Pflegezeit" nach dem Pflegezeitgesetz in Anspruch nimmt. Die Pflegezeit wird auf die Beschäftigungszeit angerechnet.

Zu beachten ist, dass sich Unterbrechungen durch Sonderurlaub unterschiedlich auf die Beschäftigungszeit einerseits sowie die Stufenlaufzeit für den Aufstieg in den Entgeltstufen andererseits auswirken können. Im Einzelnen:

Auch ein nur kurze Zeit dauernder Sonderurlaub bleibt bei der Beschäftigungszeit unberücksichtigt. Eine dem § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. e) TV-L vergleichbare Regelung – nach der Zeiten einer sonstigen Unterbrechung (z. B. eines Sonderurlaubs) von weniger als einem Monat im Kalenderjahr nicht zu einer Unterbrechung der Laufzeit bei den Entgeltstufen führen, fehlt für die Berechnung der Beschäftigungszeit.

 
Praxis-Beispiel

Der Arbeitgeber gewährt einem Beschäftigten zur Ableistung eines Praktikums im Ausland f...

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