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Berlin Arbeitsfassung - TV-L mit Ausnahme der Lehrkräfte ... / § 47 Sonderregelungen für Beschäftigte im Justizvollzugsdienst der Länder sowie im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Berlin

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Nr. 1

Zu § 1 - Geltungsbereich -

  1. Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte des Justizvollzugsdienstes, die im Aufsichtsdienst, im Werkdienst oder im Sanitätsdienst tätig sind sowie für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Berlin.
  2. Nr. 2 gilt nur für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Berlin.
  3. Nr. 3 dieser Sonderregelungen gilt bis zum 30. Juni 2014 nicht im Tarifgebiet Ost.

Nr. 2

Zu Abschnitt II - Arbeitszeit - und zu Abschnitt III - Eingruppierung, Entgelt -

  1. Die §§ 6 bis 9 und 19 finden auf Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Berlin keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. § 27 Absätze 2 und 3 finden unbeschadet der Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Zulagen nach § 8 Absätze 7 und 8 die entsprechenden besoldungsrechtlichen Zulagen treten.
  2. Beschäftige im Einsatzdienst erhalten eine monatliche Zulage (Feuerwehrzulage) in Höhe von

    • 63,69 EUR nach einem Jahr Beschäftigungszeit und
    • 127,38 EUR nach zwei Jahren Beschäftigungszeit.
  3. Die Feuerwehrzulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Entgelt, Urlaubsentgelt oder Entgelt im Krankheitsfall zusteht. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) zu berücksichtigen.

Nr. 3

Zu Abschnitt V - Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Übergangszahlung

  1. Das Arbeitsverhältnis endet auf schriftliches Verlangen vor Vollendung des für das Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente gesetzlich festgelegten Alters zu dem Zeitpunkt, zu dem vergleichbare Beamtinnen und Beamte des Arbeitgebers im Aufsichtsdienst beziehungsweise im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr in den gesetzlichen R...

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