Eine Unterbrechung der Altersteilzeitarbeit ist im Altersteilzeitgesetz nicht vorgesehen.

Nach den Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit ist jedoch eine Unterbrechung grundsätzlich im Blockmodell unter bestimmten Voraussetzungen in den folgenden Fällen möglich:

  • (nicht von vornherein geplante) betriebsbedingt notwendige Rückkehr zur Beschäftigung mit bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit in der Arbeits- oder Freistellungsphase für einen eng begrenzten Zeitraum bei Vorliegen eines sachlichen Grunds,
  • Zubilligung einer Rente auf Zeit wegen voller Erwerbsminderung oder
  • unbezahlter Urlaub während der Arbeitsphase.

Die Freistellungsphase verschiebt sich entsprechend in die Zukunft, wobei das Prinzip der hälftigen Arbeitszeitreduzierung (ggf. über die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 genannten Zeitpunkte hinaus) auch in diesem Fall gewahrt werden muss. Die begrenzte Unterbrechung ist sozialversicherungs- und förderungsrechtlich grundsätzlich unschädlich. Gesetzliche Erlöschenstatbestände (§ 5 Abs. 1 Nrn. 2, 3 AltTZG wie z. B. Vollendung des 65. Lebensjahrs bei von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreiten Arbeitnehmern oder Anspruch auf eine ungeminderte Altersrente) sowie tarifliche Erlöschenstatbestände (§ 9 Abs. 2 Buchstabe a TV ATZ, wonach das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat endet, für den der Arbeitnehmer eine ungeminderte Altersrente beanspruchen kann) sind jedoch zu beachten.

Endet die förderfähige Altersteilzeitarbeit wegen der Verschiebung der Freistellungsphase vorzeitig, ist § 12 Abs. 3 Satz 2 AltTZG analog anzuwenden.

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die vorübergehende Unterbrechung der Altersteilzeit schriftlich vereinbart und mit der Agentur für Arbeit vorab besprochen werden.

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