Immer wieder wird kritisiert, dass der Pflichtverteidiger in Deutschland häufig von dem Strafrichter ausgewählt wird, der das Verfahren führt. Die Verteidigung sei, nicht zuletzt mit Blick auf künftige Bestellungen, vorbelastet. Eine rechtsstaatlich fragwürdige Konstruktion zu Lasten der Beschuldigten?

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