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Wiederholungsversammlung, mangelhafte Eventualeinberufung

Stefan Wagner
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1 Der Fall

Ein Verein wollte eine Mitgliederversammlung durchführen und dort die Neufassung der Satzung beschließen. Dazu wurde schriftlich eingeladen. Die erste Mitgliederversammlung war nach der Satzung mangels nicht ausreichend anwesender Mitglieder beschlussunfähig.

Nach 15 Minuten wurde die nächste Mitgliederversammlung durchgeführt und die Satzungsänderung beschlossen. Auf diese "Wiederholungsversammlung" war im Einladungsschreiben hingewiesen worden.

Die Satzung enthielt dazu folgende Regelung:

 

"Satzungsänderungen erfordern die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, binnen zwei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. "

Das Amtsgericht lehnt die Eintragung der Satzungsänderung mangels ordnungsgemäßer Einberufung ab. Dagegen klagte der Verein in zwei Instanzen erfolglos.

2 Das Urteil

  • Eine Mitgliederversammlung kann nur dann wirksam Beschlüsse fassen, wenn sie nach der Satzung wirksam geladen worden ist.
  • Ist dies nicht der Fall, sind die Beschlüsse nichtig, d. h. nicht bloß anfechtbar. Diesen Sachverhalt muss das Registergericht von Amts wegen beachten.
  • Von einer sog. Eventualeinberufung spricht man, wenn die Ladung zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung unter erleichterten Voraussetzungen erfolgt.
  • Ein solches Vorgehen ist grundsätzlich zulässig, erfordert jedoch eine ausdrückliche Satzungsgrundlage.
  • Eine solche Satzungsgrundlage fehlte im vorliegenden Fall bzw. die o. a. Regelung der Satzung deckte nicht das Vorgehen des Vereins.

3 Hinweise für den Vorstand

Dieser Fall zeigt einmal mehr, wie formstreng und formal die vereins- und satzungsrechtlichen Regelungen auszulegen sind. Weder das Einberufun...

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