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Widerruf der Gemeinnützigkeit eines Musikvereins bei Veranstaltung einer Fernreise

Stefan Wagner
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1 Die Entscheidung

Das Finanzamt und das Finanzgericht hatten einem Verein die Gemeinnützigkeit aberkannt. Dagegen beantragte der Musikverein die Zulassung der Revision beim Bundesfinanzhof (BFH). Der BFH hat die Zulassung der Revision in diesem Fall abgelehnt.

Grund für die Aberkennung der Gemeinnützigkeit war, dass der Verein die Kosten seiner Vereinsmitglieder für eine Fernreise mit touristischen Reiseabschnitten übernommen hatte.

Finanziert wurde die Reise überwiegend mit Spendengeldern. Das Finanzamt hatte anhand des Reiseprogramms ermittelt, dass 5,5 Tage der Reise auf die eigentlichen Choraktivitäten entfielen und 11,5 Tage reines touristisches Programm gewesen sind.

2 Grundsätzliches zur Rechtslage

Ein Verein wird dann als steuerbegünstigt nach den §§ 51 ff. AO behandelt, wenn dieser nach seiner

Satzung ausschließlich, selbstlos und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt. Der Vereinszweck wird dann selbstlos gefördert, wenn nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden. Dabei dürfen die Mittel des Vereins nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder eines gemeinnützigen Vereins dürfen insbesondere keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO).

3 Die Entscheidung

Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass das Finanzamt dem Verein die Gemeinnützigkeit zu Recht entzogen hatte, weil die Reise des Vereins neben den Aktivitäten im Rahmen des Vereinszwecks primär der Befriedigung privater Interessen der Vereinsmitglieder diente.

Die Kostenübernahme der gesamten Reise durch den Verein war nach Auffassung des BFH eine Mittelfehlverwendung für satzungsfremde Zwecke.

Eine Berufung auf § 58 Nr. 8 AO, wonach eine steuerunschädliche Betätigung des Vereins vorliegt, wenn der Verein gesellige Zusammenkünfte veranstaltet, greift nur dann, wenn diese im Ver...

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