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Web-Adresse muss aktuell sein

Stefan Wagner
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Einführung

Die Pflichtangaben im Web-Impressum müssen nicht nur vollständig und korrekt, sondern auch aktuell sein – andernfalls kann eine Irreführung und auch ein Wettbewerbsverstoß vorliegen und damit werden Abmahnungen durch Wettbewerbsvereine oder Konkurrenten zulässig.

1 Der Fall

Diese Erfahrung machte auch ein eBay-Händler. Dessen Mitbewerber bemerkte, dass in der verwendeten Widerrufsbelehrung ein vom Impressum abweichender Widerrufsempfänger genannt wurde und hielt dies für wettbewerbswidrig. In der daraufhin veranlassten Abmahnung heißt es: Diese irreführende Angabe ist nicht mit den Bestimmungen bezüglich der Angabe einer ordnungsgemäßen Rücksendeadresse bzw. Adresse für den Widerruf vereinbar. Dies ist insbesondere irreführend im Sinne des § 5 UWG.

Da der Abgemahnte auf diesen Vorwurf nicht reagierte und keine Unterlassungserklärung abgab, beantragte der Abmahner eine einstweilige Verfügung.

2 Die Entscheidung

Das Gericht sah in dem veralteten Impressum und der Angabe des bereits abbestellten Geschäftsführers einen Verstoß gegen die gesetzlichen Impressumspflichten. Die Angaben im Impressum einer Webseite müssen stets aktuell und richtig sein. Im Falle einer überholten Postadresse und einem nicht mehr aktiven Vertretungsberechtigten – etwa eine nicht mehr im Amt befindliche Verbands- oder Geschäftsführung – liegt eine Verletzung der Impressumspflichten, die zu einem abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß führt.

 
Praxis-Tipp

Angaben im Impressum der Homepage des Vereins, in der E-Mail-Kennung und auf Briefbögen des Vereins und der Abteilungen müssen laufend aktuell halten und vor allem nach personellen Veränderungen aktualisiert werden! Dies spart Ärger und Kosten!

Fundstellen

•

Landgericht Leipzig, Urteil v. 15.12.2009, Az.: 01 HK O 3939/09

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