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Verschleierte Gehaltszahlungen an Sportler

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1 Der Fall

Ein Fußballverein wollte einen Spieler unbedingt halten, der jedoch erhebliche Gehaltsnachbesserungen verlangte. Der Verein entschied sich daher dem Spieler über eine zwischengeschaltete Werbeagentur 2 Mio. DM zzgl. MWSt zukommen zu lassen. Um die anfallende Lohnsteuer zu vermeiden und um es dem Spieler zu ermöglichen, den Erhalt der Zahlung vor dem Finanzamt zu verschleiern, wurde zum Schein ein Vertrag zwischen der Werbeagentur und dem Verein abgeschlossen, mit dem die Übertragung sämtlicher Vermarktungsrechte an dem Spieler vorgetäuscht wurde. Der Verein gab die Zahlung bei der Lohnsteueranmeldung nicht an und führte die LSt nicht an das Finanzamt ab. Dagegen machte der Verein die Umsatzsteuer aus der Rechnung der Werbeagentur als Vorsteuer geltend. Der Spieler wiederum hinterzog die anfallende Einkommensteuer.

Die handelnden Vorstandsmitglieder und der Inhaber der Werbeagentur wurden wegen Steuerhinterziehung und Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu Freiheitsstrafen auf Bewährung durch das Landgericht in 1. Instanz verurteilt. Sie legten gegen das Urteil Revision zum Bundesgerichtshof ( BGH ) ein.

2 Das Urteil

Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dass der Vertrag zwischen Verein und der Werbegesellschaft zur Übertragung der Vermarktungsrechte nicht ernstlich gewollt war und nur der Verschleierung einer Gehaltszahlung an den Spieler diente. In diesem Fall spricht man steuerlich von einem Scheingeschäft (§ 41 Abs.2 AO).

Lizenzfußballspieler beziehen als Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs.1 Nr.1 EStG), weil sie sich auf längere Dauer verpflichtet und gegenüber dem Verein weisungsgebunden sind.

Von einem Scheingeschäft spricht man also, wenn äußerlich zwar der Anschein eines Rechtsgeschäfts hervorgerufen wird, dagegen die mit dem Rechtsgeschäft verbundenen Folgen ni...

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