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Vereins- und Festgemeinschaften – die Besteuerung

Prof. Dr. Friedrich Vogelbusch
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Zusammenfassung

Gemeinnützige Vereine schließen sich immer wieder zu gemeinsamen Veranstaltungen zusammen. Gleichgültig, ob es sich dabei um jährlich wiederkehrende Veranstaltungen handelt oder sich die Vereine einmalig zu einem besonderen Jubiläum zusammentun: Neben vielen Vorteilen sind dabei auch bestimmte Regeln zu beachten.

Der Beitrag zeigt auf, welche Anforderungen des Finanzamts Sie berücksichtigen müssen und was bei der Besteuerung der Gewinn- und Verlustanteile aus Vereins- und Festgemeinschaften auf Vereine zukommt.

 

Die 5 häufigsten Fallen

1. Die rechtliche Bedeutung einer Vereins- und Festgemeinschaft wird unterschätzt

Die Verantwortlichen unterschätzen die rechtliche Bedeutung der Vereins- und Festgemeinschaft. Durch gemeinsames Handeln wird eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist – anders als bei einem Verein oder einer Kapitalgesellschaft – nicht erforderlich. Für die unterschiedlichen Steuerarten bestehen differenzierte Pflichten zur Gewinn­ermittlung, Erfassung von Erträgen und Aufwendungen (einschließlich der Vorsteuern) und zur Führung von Lohnkonten. Pflichten können sich auch für die Sozialabgaben ergeben.

2. Steuerliche Verhältnisse werden bei der Steuererklärung nicht angegeben

Die Vereins- und Festgemeinschaft wird als GbR nicht selbst zur Steuerzahlung herangezogen. Sie ist bei der Steuererklärung anzugeben. Die Vereinsgemeinschaft hat ihre steuerlichen Verhältnisse auf amtlichen Steuererklärungsvordrucken beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt zu erklären. Im Vorfeld einer gemeinsamen Betätigung sollte also beim Betriebsstättenfinanzamt eine Steuernummer beantragt werden. Dafür ist ein Erhebungsbogen (Ast 022) auszufüllen, in dem der Finanzverwaltung mitgeteilt wird, in welcher Höhe Umsätze und Gewinn...

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