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Unzulässige Diskriminierung: Worauf insbesondere Traditionsvereine achten müssen

Stefan Wagner
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1 Kernaussage der Entscheidung

Vereine, die in Anlehnung an § 826 BGB im sozialen oder wirtschaftlichen Bereich über eine Macht- bzw. Monopolstellung verfügen, unterliegen dem allgemeinen Diskriminierungsverbot nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und sind im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit insbesondere an den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG gebunden.

2 Um was geht es in diesem Fall?

Der Fall betrifft den Fischertag-Verein in Memmingen. Männliche Mitglieder dieses Traditionsvereins mit 5.000 Mitgliedern dürfen alljährlich am Ausfischen des Stadtbaches teilnehmen. Dabei sind nur Männer zugelassen. Diese Tradition geht bis in das Mittelalter zurück. Geklagt hatte eine Frau, die dieses Monopol nicht akzeptieren wollte und sie bekam vor dem AG Memmingen Recht.

3 Wie hat das Gericht entschieden?

Auch althergebrachte Traditionsvereine unterliegen dem Diskriminierungsverbot des AGG. Das Gericht berief sich auf die Rechtsprechung des BGH, woraus sich in Anlehnung an § 826 BGB für Vereine ein Aufnahme- und Teilnahmezwang ergibt, wenn der Verein im sozialen oder wirtschaftlichen Bereich über eine Macht- oder Monopolstellung verfügt.

Das Urteil des AG zeigt, dass diese Grundsätze der Rechtsprechung und damit eine mittelbare Grundrechtsbindung auch bei einem lokalen Freizeit- oder Traditionsverein vorliegen können. Auch das berechtigte Interesse der Klägerin an der Teilnahme am Ausfischen bejahte das Gericht und berief sich auf Art. 3 Grundgesetz. Der Tradition als Rechtfertigungsgrund für den Ausschluss von Frauen erteilte das Gericht eine klare Absage.

Zitat: "Die Gleichberechtigung läuft ins Leere, wenn jede aus alter Zeit hervor gefundene gesellschaftliche Wirklichkeit so hingenommen werden müsste".

Die Vereinsautonomie muss daher im Ergebnis hinter dem Interesse der Klägerin an einer gleichberechtigten Teilnahme am Ausfischen zurückstehen.

4 Hinweis zum Verfahren

Der Verein hat Beru...

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