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Umsatzsteuer-Änderungen ab Juli 2020 – Corona-Paket zur Ankurbelung der Wirtschaft!

Ulrich Goetze
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Zusammenfassung

Zur Bekämpfung der Auswirkungen der Corona-Krise hat der Bundestag umfassende Hilfen für die Wirtschaft beschlossen. Auch das Vereinsleben ist in der Corona-Pandemie weitgehend zum Erliegen gekommen. Die Maßnahmen der Bundesregierung zum Schutz der Wirtschaft vor Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz und nachfolgend zur Wiederbelebung der Wirtschaft unterstützen auch die Vereine in dem Bemühen, wieder zum geordneten Vereinsalltag zurückzukehren.

Zentraler Punkt der Beschlüsse im Steuerrecht ist die Senkung der Mehrwertsteuersätze, befristet vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 bzw. 30.06.2021 für gastronomischen Verzehr.

Die sogenannte "Gutscheinlösung" für Eintrittskarten von ausgefallenen Veranstaltungen ist in der steuerlichen Auswirkung komplex und muss in der Buchführung nachvollziehbar dargestellt werden. Die gesetzliche Festlegung sieht vor, dass bereits geleistete Zahlungen für Veranstaltungen, die ausgefallen sind, vom Verein regelmäßig nicht zurückgezahlt werden müssen. Es müssen Gutscheine ausgegeben werden, die für den Besuch von später nachgeholten Veranstaltungen oder für andere Vereinsleistungen verwendet werden können.

Nachfolgend werden die umsatzsteuerrechtlichen Grundlagen skizziert und jeweils anhand von Praxisfällen die umsatzsteuerrechtlichen Lösungen erläutert. Auch auf die Problemfelder der Umsatzsteuerberichtigung von Dauerverträgen und Besonderheiten beim Vorsteuerabzug wird eingegangen.

 

Die 4 häufigsten Fallen

1. Der Verein beachtet nicht die Steuersätze ab 01.07.2020

Die Umsatzsteuer entsteht im Zeitpunkt der Leistungserbringung. Die Buchung von Vorauszahlungen muss gegebenenfalls korrigiert werden.

2. Vorsteuerabzug wird bei einer Finanzamtsprüfung beanstandet

Eingangsrechnungen müssen auch auf die korrekte Mehrwertsteuer hin überprüft werden.

3. Der Verei...

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