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Sind Vorstandsmitglieder selbstständig oder sozialversicherungspflichtig beschäftigt?

Stefan Wagner
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1 Grundsätze

  • Ob ein Vorstandsmitglied (in diesem Fall einer kirchlichen Stiftung) selbstständig oder abhängig beschäftigt ist, richtet sich nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung.
  • Im Falle einer abhängigen Beschäftigung besteht grundsätzlich Sozialversicherungspflicht.
  • Die Vorschriften über die Rentenversicherungspflicht von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft sind nicht entsprechend anzuwenden.

2 Der Fall

Das Vorstandsmitglied konnte weitgehend weisungsfrei handeln und seine Arbeitszeit selbst bestimmen. Es hatte sich verpflichtet, seine volle Arbeitskraft der Stiftung zur Verfügung zu stellen. Zu einzelnen zustimmungspflichtigen Geschäften musste der Vorstand zunächst die Einwilligung des Stiftungsrates einholen. Das Vorstandsmitglied erhielt eine jährliche Vergütung von 75.000 Euro und sonst keine Sonderleistungen. Die Vergütung wurde monatlich ausgezahlt. Im Krankheitsfalle hatte es einen Anspruch auf Vergütung für die Dauer von sechs Monaten. Es hatte einen jährlichen Urlaubsanspruch von 31 Tagen. Eine Abberufung war nur aus wichtigem Grund möglich.

Die beklagte Krankenkasse stellte mit Bescheid fest, dass Versicherungspflicht zur Sozialversicherung bestehe. Dagegen klagten das Vorstandsmitglied und die Stiftung mit der Begründung, dass das Vorstandsmitglied selbstständig tätig sei.

3 Die Entscheidung

Das LSG kam zu dem Ergebnis, dass eine abhängige Beschäftigung vorliegt.

Anhaltspunkte dafür sind eine Tätigkeit nach Weisung und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Unternehmens. Maßgeblich sei das Gesamtbild der Arbeitsleistung, also ob die Merkmale für eine selbstständige oder unselbstständige abhängige Beschäftigung überwiegen.

Nach Ansicht des LSG war der Kläger danach nicht weisungsfrei, was sich aus dem Gesetz, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand ergäbe. Auch dass er...

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