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Prüfungen in Vereinen: Das kann auf Vereinsvorstände zuk ... / 6 Besonderheiten aus dem Gemeinnützigkeitsrecht

Prof. Dr. Friedrich Vogelbusch
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Für gemeinnützige Vereine gibt es drei verschiedene Prüfungen durch das Finanzamt:

(1) Zunächst wird bei Gründung des Vereins geprüft, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen vorliegen, um eine vorläufige Gemeinnützigkeitsbescheinigung zu erteilen. Wird diese erteilt, ist der Verein als gemeinnützig anerkannt und berechtigt, Zuwendungsbestätigungen für Spenden zu erteilen.
(2) Daneben sind alle drei Jahre die Steuererklärungen (Formular gem. 1) einzureichen. In diesem Steuerformular zur Gemeinnützigkeit deklariert der Verein, welche Ergebnisse er erzielt hat, wie umfangreich z. B. die wirtschaftliche Betätigung war (für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gilt nach § 64 AO eine Freigrenze von 35.000 Euro bzw. 45.000 Euro für Sportvereine) und wie erzielte Überschüsse im Einklang mit dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung zulässigerweise in Gewinnrücklagen (Betriebsmittelrücklage, zweckgebundene und freie Rücklagen) eingestellt wurden.
(3) Darüber hinaus kann das Finanzamt in unregelmäßigen Abständen eine Betriebsprüfung anordnen. Die Betriebsprüfung bezieht sich im Regelfall auf einen mehrjährigen Zeitraum und erstreckt sich auf die Prüfung der Frage, ob alle Voraussetzungen des Gemeinnützigkeitsrechts eingehalten wurden. Denkbar sind auch Prüfungen von Umsatzsteuersachverhalten, wenn der Verein sich als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer betätigt. Unter diese Kategorie fallen auch die Lohnsteuerprüfungen, die den Verein als Arbeitgeber in den Blick nehmen.

Aus dem gemeinnützigen Status eines Vereins ergibt sich die Frage, inwieweit die steuerlichen Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts den handelsrechtlichen Jahresabschluss betreffen. An anderer Stelle[1] hat der Autor hierzu umfangreich nachgewiesen, dass der handelsrechtliche Jahresabschluss tief vom Gemeinnützigke...

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