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Prüfungen in Vereinen: Das kann auf Vereinsvorstände zuk ... / 5.1 Prüfung der Kassenführung bei kleineren Vereinen

Prof. Dr. Friedrich Vogelbusch
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Im Regelfall wählt bei kleineren Vereinen die Mitgliederversammlung den Vereinskassenprüfer als internen Revisor. Er prüft und berichtet an die Mitgliederversammlung über das Ergebnis seiner Prüfung i. d. R. formlos (durch mündlichen Bericht bzw. einen schriftlichen Kurzbericht). Charakteristisch ist, dass der Kassenprüfer selber Vereinsmitglied ist. Der Vereinskassenprüfer kann einmal jährlich prüfen (Regelfall). Nur bei besonderen Verdachtsmomenten kann er unangekündigt unterjährig beauftragt werden.

Folgendes Schaubild veranschaulicht die Prüfung bei kleineren Vereinen:

Zur rechtlichen Einordnung ist auszuführen, dass das Vereinszivilrecht (§§ 21ff. BGB) eine regelmäßige Prüfung der Geschäftsführung nicht vorsieht. Gleichwohl finden solche Prüfungen bei fast allen kleineren Vereinen in unterschiedlichem Umfang statt. Für solche Prüfungen werden sogenannte "Revisoren", Rechnungs- oder Kassenprüfer, gewählt. Diese sind in der Regel kein Vereinsorgan im eigentlichen Sinn, auch wenn ihre Bestellung in der Satzung vorgesehen ist. Die Geschäftsprüfung kann, wenn sie nicht in der Satzung vorgesehen ist, auch generell oder von Fall zu Fall durch die Mitgliederversammlung angeordnet werden. Das ist z. B. der Fall, wenn die Mitgliederversammlung aus gegebenem Anlass Sonderrevisoren wählt.

Mit der Prüfung können, wenn die Satzung das nicht ausschließt, im Übrigen auch Nichtmitglieder beauftragt werden, nicht jedoch Mitglieder des zu überprüfenden Vereinsorgans, also z. B. des Vorstands, selbst. Hier kommen erfahrungsgemäß pensionierte Banker bzw. Kaufleute in Frage. Zum Inhalt der Prüfung ist auszuführen, dass der Auftraggeber (die Mitgliederversammlung) den Gegenstand und Umfang der Prüfung bestimmt, wenn die Satzung keine ausdrückliche Regelung enthält. Dabei ist wiederum darauf...

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