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Mitgliederbeiträge: Rechtsgrundlagen und Satzungsregelungen / 3.12 Satzungsrechtliche Anforderungen an die SEPA-Umstellung

Stefan Wagner
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Das SEPA-Lastschriftverfahren ist auch für (gemeinnützige) Vereine verbindlich und hat Bedeutung für alle Vereine, die ihre Beiträge im Wege der Einzugsermächtigung bzw. im Lastschriftverfahren von den Mitgliedern erheben. Die wichtigste Frage, die ein Verein also vorab klären muss, ist die, wie die Beiträge von den Mitgliedern erhoben werden sollen.

Dazu gibt es in den Vereinen unterschiedliche Verfahren:

  • die altbewährte Barkassierung,
  • die Mitglieder überweisen ihren Beitrag nach Zahlungsaufforderung durch den Verein oder
  • die Beiträge werden im Lastschriftverfahren per Einzugsermächtigung erhoben.

Eine Pflicht des Vereinsmitglieds, die Beiträge im Lastschriftverfahren von seinem Konto abbuchen zu lassen, besteht gesetzlich nicht. Die Satzung kann jedoch einen Anspruch des Vereins an das Mitglied auf Erteilung einer Einzugsermächtigung begründen. Der Verein hat dann gegenüber dem Mitglied im Wege einer mitgliedschaftlichen Verpflichtung einen Anspruch auf Erteilung der Einzugsermächtigung.

Durch einen einfachen Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung ohne Satzungsgrundlage kann eine Mitgliederpflicht zur Erteilung einer Einzugsermächtigung für die Teilnahme am Lastschriftverfahren nicht begründet werden.

Maßgebend sind also klare Satzungsregelungen, wie im folgenden Beispiel dargestellt:

 

Satzungsbeispiel

§ xx Abwicklung des Beitragswesens

(1) Der Jahresbeitrag ist am [1. xx des Jahres] fällig und muss bis dahin auf dem Konto des Vereins eingegangen sein.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug der Mitgliedsbeiträge zu erteilen. Die Erklärung des Mitglieds dazu erfolgt mit auf dem Aufnahmeantrag.
(3) Die Beiträge werden vom Verein ...

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