Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Jugendarbeit – ein sehr sensibles Thema / 4.1.1 Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis

Hartmut Fischer
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Mit dem Abschluss der Vereinbarung verpflichtet sich der Verein, bei jedem, der im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit aktiv ist, Einsicht in ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis zu nehmen. Das erweiterte Führungszeugnis kann nur vom Betroffenen selbst, nicht aber vom Verein angefordert werden. Dieses kann in den Bürgerbüros oder oft auch bei der kommunalen Jugendpflege beantragt werden und ist für die im Jugendbereich tätigen Ehrenamtlichen kostenlos. Dem Antragsteller (also dem Trainer/Betreuer) sollte der Verein eine Bestätigung[1] mitgeben, aus der hervorgeht, dass er für den Verein im Rahmen der Kinder- und Jugendarbeit tätig ist. Der Verein muss das Zeugnis nur einsehen. Es muss nicht vom Verein archiviert werden. Der Verein sollte für die Trainerakte lediglich ein kurzes Protokoll[2] anfertigen und dieses den Trainerunterlagen beifügen. Ergibt sich aus dem Führungszeugnis, dass der Bewerber bereits wegen Straftaten nach § 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verurteilt wurde, darf er nicht als Trainer oder Betreuer eingesetzt werden. Die Straftaten haben wir bereits unter 2.1.2 besprochen.

[1] S. Arbeitshilfe "Gebührenbefreiung Führungszeugnis", HI14173740 in Ihrer Info-Datenbank.
[2] S. Arbeitshilfe "Musterprotokoll bei Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses", HI14174011 in Ihrer Info-Datenbank.

4.1.1.1 Wer darf das Führungszeugnis einsehen?

Da es sich bei einem erweiterten polizeilichen Führungszeugnis um sehr sensible Informationen handelt, sollte der Vorstand festlegen, wer Einsicht in das Führungszeugnis nehmen darf (siehe auch 4.2.1). Der Personenkreis sollte auf ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands und das Vertrauensteam (siehe 4.2.2) begrenzt werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im der verein wissen enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Frauen können Finanzen
Frauen können Finanzen
Bild: Haufe Shop

Geld bewusst nutzen: Dani Parthum, die „Geldfrau“, zeigt dir, wie Geld zur Kraftquelle wird, du klug fürs Alter investierst und finanziell eigenständig bleibst – auch in der Partnerschaft. Ein Buch mit klarem Wissen, echten Fällen und persönlichen Reflexionen.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren