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Haftungsfreistellung für Übungsleiterin

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1 Der Fall

Ein Sportverein führte eine Übungsstunde im Kinderturnen in einer städtischen Turnhalle durch, die von einer Übungsleiterin geleitet wurde. Für ein Basketballspiel wollte sie den Basketballkorb aus der Befestigung an der Wand lösen und verwendete dazu eine Trage. Als ihr dabei Kinder zur Hilfe eilten, wurde ein Kind verletzt.

2 Das Urteil

Die Eltern des verletzten Kindes verlangten Schadensersatz und Schmerzensgeld. Der Anspruch richtete sich aus §§ 823 Abs.1, 847 BGB gegen die Übungsleiterin persönlich und aus § 31 BGB gegen den Verein im Rahmen der Vereinshaftung, da dieser die Übungsleiterin eingestellt und beschäftigt hatte.

Entscheidet war dabei folgende Klausel in der Vereinssatzung:

 

"Die Haftung des Vereins ist beschränkt sich auf die Fälle, bei denen Mitgliedern durch die Benutzung der Vereinseinrichtung ein Schaden entsteht und ein Organmitglied oder eine sonstige Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann."

Das Gericht legte den Begriff "Vereinseinrichtung" weit aus und stellte darauf ab, dass es dabei nicht auf die zivilrechtliche Eigentümerstellung ankommt, sodass auch Schäden in angemieteten Räumen oder mit angemieteten Sportgeräten darunter fallen.

Ein grob fahrlässiges Organisationsverschulden von Vorstandsmitgliedern bzw. sonstigen verfassungsmäßig berufenen Vertretern lag nach Auffassung des Gerichts nicht vor, sodass eine Haftung nach §§ 823 Abs1, 31 BGB nicht in Betracht kam.

Die Vereinsorgane traf keine besondere Kontrollpflicht der Sporthalle, da diese im Eigentum der Stadt stand. Diese war für die Verkehrssicherheit der Halle verantwortlich.

Für den ordnungsgemäßen Einsatz und Umgang mit den Sportgeräten ist der jeweilige Übungsleiter zuständig.

Der Verein hatt...

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