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Frischzellenkur: Jugendarbeit im Verein / 4.1.1 Verkehrssicherungspflicht

Hartmut Fischer
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Unter Verkehrssicherungspflicht versteht man die Pflicht, Gefahrenquellen so weit wie möglich abzusichern, um etwaige Schäden zu vermeiden. Wird die Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt, kann es zu Schadenersatzansprüchen kommen.

Für die Verkehrssicherungspflicht gibt es nur wenige gesetzliche Regelungen. Meist ergibt sich die Pflicht aus einschlägiger Rechtsprechung. Grundsätzlich gilt hier, dass verkehrssicherungspflichtig ist, wer

  • eine Gefahrenquelle geschaffen hat (Beispiel: Aufstellen eines Beamers ohne Sicherung der Anschlusskabel),
  • eine Sache beherrscht, die Dritten gefährlich werden kann (Beispiel: Geräte des Vereins, die unbeaufsichtigt genutzt werden),
  • gefährliche Sachen dem allgemeinen Verkehr aussetzt oder in Verkehr bringt (Beispiel: Ausgabe von Pechfackeln an Jugendliche, die den Martinszug begleiten – Brandgefahr).

Grundsätzlich kann man nicht alle Gefahren abwenden. Deshalb wird vom Verkehrssicherungspflichtigen auch nicht erwartet, dass er Gefahrenquellen gegen alle nur denkbaren Schadensfälle absichert. Er muss aber Vorkehrungen gegen voraussehbare Gefahren treffen, die durch eine gewöhnliche oder bestimmungsmäßige Benutzung eintreten können. Gerade bei Kindern und Jugendlichen wird diese Grenze von den Gerichten sehr weit gefasst.

Verkehrssicherungspflichtig ist zunächst der Verein. Er kann diese Pflicht aber auch auf Dritte übertragen. Nach außen bleibt er aber verantwortlich und haftbar. Er kann also nur im Innenverhältnis Regressanspruch gegenüber dem Beauftragten geltend machen.

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