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Förderverein

Prof. Gerhard Geckle
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Begriff

Mit der Gründung von Fördervereinen sollen in ideeller und finanzieller Weise bereits bestehende gemeinnützige Zwecke oder Körperschaften nachhaltig unterstützt werden. Egal, ob es um gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke geht, kann der Förderverein über seinen Satzungszweck vorgeben, ob allgemein gemeinnützig anerkannte Zwecke unterstützt werden sollen, z.  B. der Sport, die Musik, Wissenschaft oder Kultur. Häufiger ist hingegen eine Festlegung bei der Zweckbestimmung zur ausschließlichen Förderung eines bestimmten hiervon begünstigten Vereins/Verbands, somit einer gemeinnützigen Körperschaft etc. Der Förderzweck kann sich auch auf bestimmte eingegrenzte Zweckverfolgungen beim gemeinnützigen Verein beschränken, z.B. nur die Jugendsportförderung in einem Mehrsparten-Sportverein u.  Ä.

Damit ein Förderverein für sich betrachtet auch den Gemeinnützigkeitsstatus erlangt, können nur die in §§ 51 AO ff. benannten gemeinnützigen Zweckverfolgungen in die Fördervereins-Satzung aufgenommen werden, somit gemeinnützige Zwecke nach dem Katalog des § 52 Abs. 2 AO. Steuerlich betrachtet, ist ein Förderverein als Mittelbeschaffungskörperschaft eine der wenigen Ausnahmen vom Unmittelbarkeitsgrundsatz nach der Abgabenordnung (§ 58 AO).

Für den Weg in einen anerkannten Förderverein muss zunächst eine vereinsrechtliche Gründung erfolgen und die Eintragung als e.  V. im Vereinsregister erreicht werden, dann die getrennte gemeinnützigkeitsrechtliche Anerkennung durch das Finanzamt. Vereinsrechtlich (§ 21ff. BGB) gibt es kaum Unterschiede zu jedem anderen e.V. Es bedarf mindestens sieben Gründungsmitglieder, den über eine Gründungsversammlung protokollmäßig dokumentierten Beschluss zur Fördervereinsgründung, die Verabschiedung der Gründungssatzung mit Unterschrift der minde...

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