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Fehlerhafte Eventualeinberufung der Mitgliederversammlung und ihre Folgen

Stefan Wagner
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Einführung

Die fehlerhafte Einberufung und Durchführung einer Mitgliederversammlung kann erhebliche Folgen haben. Der Fall des OLG Köln betrifft die sog. Wiederholungsversammlung (Eventualeinberufung), für die eine ausdrückliche Satzungsgrundlage vorhanden sein muss.

Beschlüsse, die in einer Mitgliederversammlung gefasst werden, die aufgrund einer nicht durch die Satzung zugelassenen Eventualeinberufung stattfand, sind nichtig und dürfen nicht vollzogen werden. Dies gilt auch für das Registergericht.

Bei einem insoweit vom Vereinsregister eingetragenen fehlerhaften Beschluss über die Vorstandswahl entspricht die Einleitung des Amtslöschungsverfahrens dem öffentlichen Interesse.

1 Der Fall

Ein Verein führte eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch, bei der 29 Mitglieder anwesend waren, sodass die Versammlung nach der Satzung des Vereins nicht beschlussfähig war, da mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss. Die Versammlung wurde geschlossen und wenige Minuten später – in Anwesenheit von erneut nur 29 Mitgliedern – eröffnet.

Auszug aus der Vereinssatzung

(…) Die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt jeweils schriftlich mit einer Frist von 8 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

(…) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende oder bei Verhinderung sein Vertreter zeitnah eine zweite Versammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

In der durchgeführten Wiederholungsversammlung wurden der alte Vorstand abgewählt und ein neuer Vorstand gewählt, der kurze Zeit später in das Vereinsregister eingetragen wurde. Die abgewählten Vorstandsmitglieder gingen gegen die Eintragung des neuen Vorstands vor und machten ...

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