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Einberufung der Mitgliederversammlung "in Textform" zulässig

Stefan Wagner
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Einführung

Die in Betracht kommenden Formen der Einberufung einer Mitgliederversammlung nach § 58 Nr. 4 BGB kann die Vereinssatzung grundsätzlich frei wählen, solange sichergestellt ist, dass jedes teilnahmeberechtigte Vereinsmitglied Kenntnis von der Anberaumung der Mitgliederversammlung erlangen kann.

1 Grundsätze der Entscheidung

  • Die Form der Berufung der Mitgliederversammlung muss hinreichend bestimmt sein.
  • Die Bestimmung einer Vereinssatzung, wonach die Berufung der Mitgliederversammlung "in Textform" erfolgt, ist hinreichend bestimmt und zulässig.
  • Die Einladung "in Textform" schließt auch moderne Kommunikationsmittel mit ein. Diejenigen Mitglieder, die über entsprechende technische Einrichtungen verfügen, können so zum Beispiel auch per Telefax oder E-Mail eingeladen werden.

2 Hinweis

Das OLG Schleswig-Holstein folgt mit seiner Entscheidung der Argumentation des OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 17.11.2009 (Az.: 20 W 326/09).

3 Die Satzungsregelung

Es ging um folgende strittige Einberufungsregelung:

§ … Einberufung der Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden in Textform einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliederadresse.

Das Registergericht hatte diese Satzungsregelung unter Hinweis auf §§ 58 Nr. 4, 60 BGB als unzulässig zurückgewiesen.

4 Die Entscheidung

Das OLG Schleswig-Holstein sah in dieser Satzungsregelung keinen Verstoß gegen § 58 Nr. 4 BGB, sodass diese Satzungsregelung zulässig und die Satzungsänderung nach § 60 BGB in das Vereinsregister einzutragen war.

a) Grundlage: § 126b BGB

Was unter Textform zu verstehen ist, ist in § 126b BGB klar geregelt. Danach muss die...

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