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Die Vereinschronik / 3.5.1 Rechte am Bildmaterial

Hartmut Fischer
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Beim Bildmaterial werden das "Recht am eigenen Bild" und die "Bildrechte" unterschieden. Vereinfacht dargestellt umfasst das "Recht am eigenen Bild" die Rechte der abgebildeten Personen, während das "Bildrecht" die Rechte des Fotografen schützt.

3.5.1.1 Recht am eigenen Bild

Grundsätzlich dürfen Aufnahmen, auf denen Menschen abgebildet sind, nur mit deren Zustimmung verwendet werden. Ausnahmen:

  1. Personen mit zeitgeschichtlicher Bedeutung (politische und religiöse Persönlichkeiten, Künstler usw.)
  2. Personen, die eher zufällig auf einem Foto erscheinen und dort keine besondere Rolle spielen (Beispiel: Touristen vor dem Kölner Dom, wenn dieses Bauwerk fotografiert wird).
  3. Personen, die auf Versammlungen, Umzügen und ähnlichen Veranstaltungen fotografiert wurden und damit rechnen mussten, dass sie fotografiert werden.

Von einer Einwilligung der abgebildeten Person können Sie ausgehen, wenn diese Person für die Abbildung ein Honorar erhielt. Nach dem Tode der fotografierten Person benötigt man noch zehn Jahre lang die Zustimmung der Angehörigen (§ 22 Kunsturhebergesetz – KunstUrhG)

3.5.1.2 Bildrecht

Das Bildrecht ist im § 72 Urheberrechtgesetz geregelt. Es gilt für Lichtbilder (Fotos) und für ähnlich wie Lichtbilder hergestellte Werke.

Das Bildrecht endet 50 Jahre nach seiner ersten erlaubten Veröffentlichung. Wurde die Aufnahme nicht veröffentlicht, endet das Bildrecht 50 Jahre nach seiner Erstellung.

Wenn Sie Fotos für die Chronik anfertigen (z. B. Portraitaufnahmen eines Interviewpartners), gelten hierfür seit Mai 2018 auch die strengen Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Sie benötigen die Bestätigung des Fotografierten, dass er mit einer Veröffentlichung einverstanden ist, und müssen die abgebildete(n) Person(en) über ihre Rechte informieren.[1]

[1] Informationen zur DSGVO siehe im Schnelleinstieg "Datenschut...

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