Unter Mietverhältnis versteht man die Übereinkunft, die Mietsache – beispielsweise Wohn- oder Gewerberäume – gegen Zahlung einer – meist monatlichen – Gebühr (der Miete) vom Eigentümer oder seinem Vertreter (dem Vermieter) überlassen zu bekommen. Der Gesetzgeber definiert dies so:

 

§ 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

Das Mietverhältnis wird zum einen durch gesetzliche Bestimmungen geregelt und zum anderen durch den Mietvertrag, den die beiden Parteien abschließen. In vielen Fällen haben die Vereinbarungen im Mietvertrag Vorrang vor den gesetzlichen Bestimmungen.

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