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Das Amt des Kassenprüfers im Verein / 5 Wann haftet der Kassenprüfer?

Prof. Gerhard Geckle
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In den seltenen Fällen, in denen Kassenprüfer finanzielle Ungereimtheiten mit verschleiern, also ihrem Prüfungsauftrag nicht nachkommen, und dadurch dem Verein ein finanzieller Schaden entsteht, kann sich die Frage nach einem Innenregress gegen ihn und gegenüber dem handelnden Vereinsvorstand stellen. Um Haftungsfragen/Regresse geht es immer dann, wenn der Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit oder einer vorsätzlichen Tathandlung im Raum steht und daraus ein Schaden für das Vereinsvermögen entstanden ist.

 
Achtung

Haftung des Kassenprüfers bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz

Der Kassenprüfer – ebenso wie der Vorstand – haftet nur in Fällen grober Fahrlässigkeit oder bei vorsätzlicher Unterschlagung von Informationen sowie fehlenden Maßnahmen bei festgestellten finanziellen Unstimmigkeiten gegenüber dem Verein.

Gleiches gilt für eine mögliche persönliche Inanspruchnahme als Haftungsschuldner durch das Finanzamt.

 
Hinweis

Haftung gegenüber dem Finanzamt?

Das Finanzamt orientiert sich nahezu ausschließlich an Kassenberichten des Schatzmeisters oder den vorliegenden Rechenschaftsberichten des Vorstands, allenfalls ergänzend an den Feststellungen der Kassenprüfer in ihrem schriftlichen Prüfungsbericht. Sämtliche Beanstandungen in finanzieller Hinsicht, sei es wegen Unstimmigkeiten im Kassenbereich oder fehlender Belege, werden fast immer direkt zwischen dem Verein, über den vertretungsberechtigten Vereinsvorstand, meist jedoch zwischen dem Vereinskassierer/Schatzmeister und dem Finanzamt abgeklärt. Auch dürfte eine persönliche Inanspruchnahme für sich daraus ergebende Steuerschulden des Vereins nahezu auszuschließen sein, hierzu gibt es bislang weder bekannte Einzelfallentscheidungen noch sonstige Erfahrungen.

Wird die Kassenprüfung durch Angehörige der steuerberatenden Berufe vorg...

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