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Darauf müssen Sie als Arbeitgeber bei der Lohnsteuer achten / 2.1 Geringfügige Beschäftigungen

Dipl.-Kffr. Sandra Oechler
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Eine geringfügige Beschäftigung (umgangssprachlich als Minijob bezeichnet) liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung im Monatsdurchschnitt 556 Euro regelmäßig nicht übersteigt. Der Monatsdurchschnitt wird im Rahmen einer Schätzung für den Zeitraum der Beschäftigung prognostiziert.

Die sog. Minijobgrenze ist seit 01.10.2022 dynamisch und passt sich automatisch einem steigenden Mindestlohn an. Für 2026 ist daher mit einer Erhöhung auf 602 EUR/mtl. zu rechnen, für 2027 auf 633 EUR/mtl. Diese Grenzen sind jedoch aktuell noch nicht endgültig beschlossen.

Die Arbeitsentgelte aus mehreren gleichzeitig bestehenden Minijobs sind zusammenzurechnen, wenn der Beschäftigte keine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung ausübt. Sofern die Arbeitsentgelte insgesamt die Grenze von 556 Euro nicht überschreiten, darf jede Beschäftigung als Minijob abgerechnet werden.

 
Praxis-Tipp

Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung darf nur eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt werden. Sofern darüber hinaus eine weitere Nebenbeschäftigung ausgeübt wird, wird diese mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und unterliegt dem Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse VI und es sind Sozialversicherungsbeiträge zu berechnen.

Für geringfügig Beschäftigte gelten arbeitsrechtlich grundsätzlich dieselben Vorschriften wie für Arbeitnehmer mit normaler Wochenarbeitszeit einschließlich der Beachtung der Vorgaben des Mindestlohngesetzes.

Diese Beschäftigungen sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, von der sich der Arbeitnehmer befreien lassen kann. An Abgaben sind pauschal 30 % für Lohnsteuer, Kranken- und Rentenversicherung – zuzüglich der Umlagen zur Lohnfortzahlung – zu berechn...

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