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Besonderer Vertreter: Wer oder was ist ein "Geschäftsführer"?

Stefan Wagner
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1 Vorbemerkung

Nach § 30 S. 1 BGB kann durch die Satzung bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte des Vereins besondere Vertreter bestellt werden können. Dies ermöglicht dem Verein, die Aufgaben der Geschäftsführung intern flexibel zu organisieren. Daher muss der Begriff des besonderen Vertreters und seine Aufgaben klar vom Vorstand nach § 26 BGB abgegrenzt werden, da dies auch haftungsrechtliche Konsequenzen hat.

In der Fachliteratur wird dazu die Auffassung vertreten, dass sich ein besonderer Vertreter vom Vorstand zwingend dadurch unterscheidet, dass sich seine Zuständigkeit eben lediglich auf einen konkret begrenzten Aufgabenbereich bzw. Geschäftskreis erstreckt, der nicht identisch sein kann mit dem Zuständigkeitsbereich des Vorstands.

Problematisch sind daher z.B. Aufgabenzuweisungen wie "Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins". Hier handelt es sich in Wahrheit nicht mehr um einen besonderen Vertreter, sondern um ein Vorstandsamt, da ja nach § 27 Abs. 3 BGB eben gerade der Vorstand nach § 26 BGB für die laufende Geschäftsführung des Vereins zuständig ist.

2 Parallelentscheidungen der Rechtsprechung

  • OLG Hamm (DNotZ 1978, S. 293 ff.)

Das OLG hat in diesem Fall entschieden, dass eine unzulässige Ausweitung des Aufgabenkreises eines als besonderer Vertreter bestellten Geschäftsführers vorliegt, wenn dieser für die Erledigung aller laufenden Geschäfte des Vereins zuständig sein soll und die identisch mit den Aufgaben des Vorstands sind.

  • LG Chemnitz (Beschluss v. 5.2.2001, Az.: 11 T 2375/00)

Das LG dagegen hat in seiner Entscheidung die Auffassung vertreten, das für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ein Geschäftsführer als besondere Vertreter bestellt werden kann, ohne allerdings sich dazu zu äußern, wie dessen Zuständigkeiten zum Vorstand abzugrenzen sind.

  • OLG München (Beschluss v. 14.11.2012, Az....

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