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BFH, Verfahren V R 44/19 - eingegangen am 20.02.2020

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Schlagwörter

Haftung, Feststellungslast, Abtretung, Forderung

 

Rechtsfrage (Thema)

Hätte das FA, um den Anforderungen der ihm bei Inanspruchnahme der Klägerin als Haftende nach § 13c UStG obliegende Feststellungslast zu genügen,

- die Berücksichtigung der Umsätze, aus denen die abgetretenen Forderungen resultierten, bei der Festsetzung der USt, für die die Klägerin gemäß § 13c UStG als Haftende in Anspruch genommen wird, sowie die Grundlagen (d.h. die dem geltend gemachten Haftungsbetrag zugrunde liegenden Umsätze i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und die sonstigen ihm zugrunde liegenden USt auslösenden Vorgänge sowie die abgezogenen Vorsteuern) und die Berechnung dieser festgesetzten USt im Einzelnen darlegen müssen und

- die von der Klägerin vereinnahmten abgetretenen Forderungen insoweit aufschlüsseln müssen, als es für den Nachweis erforderlich ist, dass in den vereinnahmten Beträgen i.H.v. 16/116 (und nicht nur i.H.v. 7/107 oder aufgrund der USt-Befreiung der betreffenden Umsätze) gar keine USt enthalten war?

 

Zulassung

- Zulassung durch BFH -

 

Rechtsmittelführer

Steuerpflichtiger

 

Normenkette

UStG § 13c

 

Verfahrensgang

FG Köln (Urteil vom 13.03.2019; Aktenzeichen 9 K 2216/15)

 

Status des Verfahrens

Erledigt durch Urteil vom 23.07.2020 / durcherkannt; veröffentlicht am 20.11.2020

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Gold ohne Kommentare Verlag Dr. Otto Schmidt enthalten. Sie wollen mehr?

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