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GR v. 20.12.1995: Änderungen im Versicherungs-, Beitrags ... / 2 Sozialversicherungsausweis

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Artikel II § 18 a - des Gesetzes vom 23. Dezember 1976 (Übergangs- und Schlußvorschriften zum Vierten Buch Sozialgesetzbuch) - Sozialversicherungsausweis

Die Rentenversicherungsträger haben für alle Beschäftigten, die im Besitz einer Versicherungsnummer sind und noch keinen Sozialversicherungsausweis besitzen, bei erstmaliger Vergabe eines neuen Sozialversicherungsnachweisheftes nach dem 31. Dezember 1990, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1995, einen Sozialversicherungsausweis von Amts wegen auszustellen. Bei Beschäftigungsverhältnissen, die am 30. Juni 1991 bestehen, gilt bis zur Ausstellung des Sozialversicherungsausweises nach Artikel I § 96 Abs. 1 der Ausweis über die Versicherungsnummer in der Sozialversicherung aus dem Sozialversicherungsnachweisheft als Sozialversicherungsausweis. Artikel I § 96 Abs. 2 gilt.

Siehe § 96 Abs. 3 SGB IV, § 109 Abs. 2 SGB IV

2.1 Ausweis über die Versicherungsnummer in der Sozialversicherung aus dem Sozialversicherungsnachweisheft

Nach Artikel II § 18 a Satz 1 des Gesetzes vom 23.12.1976 in der Fassung des Gesetzes zur Einführung eines Sozialversicherungsausweises und zur Änderung anderer Sozialgesetze vom 6.10.1989 haben die Rentenversicherungsträger sämtliche Arbeitnehmer, für die eine Versicherungsnummer besteht, spätestens bis zum 31.12.1995 mit einem Sozialversicherungsausweis auszustatten. Bis zur Ausstellung des Sozialversicherungsausweises gilt der Ausweis über die Versicherungsnummer in der Sozialversicherung aus dem Sozialversicherungsnachweisheft als Sozialversicherungsausweis.

Vom 1.1.1996 an darf der Ausweis über die Versicherungsnummer also nicht mehr als Sozialversicherungsausweis (z.B. zwecks Vorlage beim Arbeitgeber oder im Falle der Mitführungspflicht) verwendet werden. Da die Ausgabe der Sozialversicherungsausweise durch die Rentenversicherungsträger an die Inhaber einer Versicherungsnummer bereits im März 1994 abgeschl...

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