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GR v. 18.05.2001: Gemeinsames Rundschreiben zu den daten ... / 18 Übermittlung ins Ausland und an über- oder zwischenstaatliche Stellen

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Siehe § 77 SGB X

18.1 Allgemeines

§ 77 SGB X regelt die Datenübermittlung ins Ausland und an über- und zwischenstaatliche Stellen mit Sitz im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches. Er ist im Zuge der Umsetzung der EG Datenschutzrichtlinie in das deutsche Datenschutzrecht umfassend überarbeitet worden.

Zweck der Vorschrift ist es, den innerstaatlichen Sozialdatenschutz auch dann zu gewährleisten, wenn Daten aus dem Geltungsbereich der deutschen Schutznormen hinaus übermittelt werden. Dem eventuellen Missbrauch der Daten beim ausländischen Empfänger soll nach Möglichkeit vorgebeugt werden. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Adressat der übermittelten Daten zu den natürlichen oder den juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts zu zählen ist.

Ziel ist es aber auch, für die Übermittlung von Sozialdaten an ausländische sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen Rechtsgrundlagen zu schaffen, die – im Rahmen des inländisch geregelten Datenschutzniveaus – einen grenzüberschreitenden Datenverkehr im Bereich der sozialen Sicherheit ermöglichen.

Es werden vier Übermittlungsvarianten unterschieden:

  • Übermittlung von Sozialdaten an Personen oder Stellen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder an Stellen der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften (Absatz 1),
  • Übermittlung an Personen oder Stellen in einem Drittstaat sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen mit einem angemessenen Datenschutzniveau (Absatz 2),
  • Übermittlung von Sozialdaten an Personen oder Stellen im Ausland sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen unter besonderen Voraussetzungen (Absatz 3),
  • Übermittlung an Personen oder Stellen in einem Drittstaat sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen ohne ein angemessenes Datenschutzniveau (Absatz ...

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