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GR v. 15.11.2005: Beitragsrechtliche Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen; § 23c SGB IV [Titel red. gekürzt]

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Einführung

Die Sozialversicherung hat bisher – ohne eindeutige gesetzliche Regelung – geduldet, dass Arbeitsentgelte, die für die Zeit des Bezugs von Krankengeld oder anderer Sozialleistungen als so genannte arbeitgeberseitige Leistungen gewährt worden sind, mit Ausnahme der Zuschüsse zum Erziehungsgeld, in der Regel ohne bestimmte Begrenzungen in ihrer Höhe beitragsfrei blieben. Dies galt allerdings bei Bezug von Krankengeld lediglich für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei privat Krankenversicherten führten arbeitgeberseitige Leistungen während des Bezugs von Krankentagegeld dazu, dass die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nicht unterbrochen war; es waren SV-Tage zu berücksichtigen und es bestand Beitragspflicht.

Mit dem Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) ist mit Wirkung vom 30. März 2005 die Vorschrift des § 23c SGB IV eingefügt worden. Hiernach gelten nunmehr arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld und Mutterschaftsgeld sowie von Krankentagegeld oder für eine Elternzeit erzielt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Dies gilt sowohl für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung als auch für Versicherte der privaten Krankenversicherung.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die Neuregelung zum Anlass genommen, die sich hieraus für das Beitrags- und Melderecht ergebenden Auswirkungen zu beraten. Die hierbei erzielten Ergebnisse sind in diesem Rundschreiben zusammengefasst.

1 Gesetzliche Vorschriften

Siehe § 23c SGB IV, § 28g SGB IV

2 Allgemeines

[1] Mangels eindeutiger beitr...

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