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GR v. 14.12.2004: Kranken-, Pflege- und Rentenversicheru ... / 3.2 Landwirtschaftliche Krankenkassen

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Versicherungspflichtige Leistungsbezieher sind nach § 19 Abs. 2 Satz 1 KVLG 1989 kraft Gesetzes Mitglieder einer landwirtschaftlichen Krankenkasse, wenn sie ihr im Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung oder in Fällen des § 434j Abs. 10 SGB III vor dem Beginn des Bezugs von Unterhaltsgeld als Mitglied angehören oder zuletzt vor diesem Zeitpunkt angehört haben. Ein Wahlrecht nach § 173 SGB V besteht nicht.

Eine Person, die aufgrund der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Unternehmens der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 unterliegt und daneben eine Beschäftigung ausübt, die wegen § 5 Abs. 5 SGB V nicht zur Versicherungspflicht als Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) führt, ist als landwirtschaftlicher Unternehmer Mitglied der nach § 19 Abs. 1 KVLG 1989 zuständigen landwirtschaftlichen Krankenkasse. Scheidet eine solche Person aus dem Beschäftigungsverhältnis aus und wird sie versicherungspflichtig als Leistungsbezieher, ist die Krankenversicherung wegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 von der landwirtschaftlichen Krankenkasse durchzuführen.

Übt eine Person neben der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Unternehmens eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungspflichtige Beschäftigung aus, ist die Krankenversicherung wegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 KVLG 1989 aufgrund der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer von der gewählten Krankenkasse durchzuführen. Scheidet ein solcher Nebenerwerbslandwirt aus dem Beschäftigungsverhältnis aus und wird versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, kommt es für die Zugehörigkeit zur landwirtschaftlichen Krankenkasse - und damit für die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen allgemeiner und landwirtschaftlicher Krankenversicherung - aufgrund der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V entscheidend darauf an, ob di...

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