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GR v. 14.12.2004: Kranken-, Pflege- und Rentenversicheru ... / 2 Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht

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2.1 Versicherungsfreiheit nach Vollendung des 55. Lebensjahres

Für Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, ist der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 6 Abs. 3a SGB V verwehrt, wenn sie unmittelbar zuvor keinen ausreichenden Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung nachweisen können. Sie sind kraft Gesetzes versicherungsfrei und können damit keiner Krankenkasse beitreten, wenn in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Versicherungspflicht zu keinem Zeitpunkt ein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz (Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung, Familienversicherung) bestand. Außerdem müssen sie oder der Ehepartner in diesem Fünfjahreszeitraum mindestens die Hälfte dieser Zeit (zwei Jahre und sechs Monate) versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder wegen einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit nach § 5 Abs. 5 SGB V nicht versicherungspflichtig gewesen sein. Demnach werden Bezieher von Arbeitslosengeld, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3a SGB V erfüllen, nicht versicherungspflichtig.

Für Bezieher von Arbeitslosengeld II gilt dagegen der Ausschluss der Versicherungspflicht bei Vollendung des 55. Lebensjahres nicht (§ 6 Abs. 3a letzter Satz SGB V). Sofern ältere Leistungsbezieher in Einzelfällen sowohl Arbeitslosengeld als auch Arbeitslosengeld II beziehen, wird die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a SGB V gänzlich ausgeschlossen. Ein solcher Versicherter ist sowohl aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld als auch aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig.

2.2 Befreiung von der Krankenversicherungspflicht

Bezieher von Arbeitslosengeld können sich auf Antrag gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V von der eintretenden Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V befreien lassen. Das Befreiungsrecht steht auch den aufgrund besonderer G...

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