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GR v. 07.12.2004: Versicherungs-, Beitrags- und Melderec ... / C Zuständiger Rentenversicherungsträger

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1 Gesetzliche Vorschriften i. d. F. d. RVOrgG

Siehe § 126 SGB VI, § 127 SGB VI, § 128 SGB VI, § 137 SGB VI, § 274c SGB VI

2 Zuständigkeit der allgemeinen Rentenversicherung

Die Unterscheidung zwischen Rentenversicherung der Arbeiter und Rentenversicherung der Angestellten entfällt ab dem 01.01.2005. Ab diesem Zeitpunkt erfolgt die Zuordnung der Versicherten zu den jeweiligen Rentenversicherungsträgern (55 % für die Regionalträger, 45 % für die Bundesträger) bei der Vergabe der Versicherungsnummer. Damit ergibt sich der zuständige Rentenversicherungsträger aus der Bereichsnummer in der Versicherungsnummer. Solange noch keine Versicherungsnummer vergeben ist, ist bis zur Vergabe die Deutsche Rentenversicherung Bund (bis 30.09.2005 BfA) zuständig.

Für Versicherte, an die bereits vor dem 01.01.2005 eine Versicherungsnummer vergeben worden ist (sog. Bestandsversicherte), bleibt grundsätzlich der am 31.12.2004 maßgebende Rentenversicherungsträger weiterhin zuständig. Dennoch ist ein Zuständigkeitswechsel nicht ganz ausgeschlossen. So ist weiterhin ein Wechsel zwischen den Regionalträgern der Deutschen Rentenversicherung (z. B. beim Wechsel des Wohnortes) oder ein Wechsel zum Bundesträger Knappschaft-Bahn-See (z. B. bei Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung) möglich. Weiterhin kann sich ein Zuständigkeitswechsel aufgrund des bis zum Jahr 2019 für Bestandsversicherte vorgesehenen Ausgleichsverfahrens zur Erreichung der angestrebten Quote ergeben.

3 Besonderheiten bei Durchführung der Versicherung durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist auch Träger der allgemeinen Rentenversicherung (§§ 127, 274c SGB VI i. d. F. d. RVOrgG). Besonderheiten ergeben sich daher nur dann, wenn die Versicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung durchzuführen ist. Bei Beziehern von Arbeitslosengeld II ist das nach § 137 Nr. 3 SGB VI i. d. F. des RVOrgG der Fall, wenn diese im letzten Jahr vor Beginn des Leistungsbezugs z...

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