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BE v. 30./31.10.2003: Gemeinsamer Beitragseinzug / TOP 2 Krankenversicherungspflicht bis Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze

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Eintritt von Krankenversicherungspflicht wegen Unterschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze; hier: Anwendung des § 6 Abs. 7 SGB V bei einem Wechsel des Arbeitgebers

Durch das Gesetz zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz - BSSichG) vom 23.12.2002 (BGBl I S. 4637) sind die Vorschriften zur Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung mit Wirkung vom 01.01.2003 verändert und in § 6 Abs. 7 SGB V eine Besitzstandsregelung für privat Krankenversicherte geschaffen worden. Danach gilt für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze, die an das Niveau der bis zum 31.12.2002 maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenze anknüpft; sie beläuft sich für das Kalenderjahr 2003 auf 41 400 EUR und für das Kalenderjahr 2004 auf 41 850 EUR. Für alle anderen Arbeitnehmer gilt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze des § 6 Abs. 6 SGB V; sie beträgt für das Kalenderjahr 2003 45 900 EUR und erhöht sich für das Kalenderjahr 2004 auf 46 350 EUR.

Ob die Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze vorliegen, hat der Arbeitgeber nicht nur bei bestehenden Beschäftigungsverhältnissen zum Jahreswechsel 2003/2004 zu beachten, sondern auch bei künftigen Neueinstellungen zu prüfen. Ein solches Prüferfordernis führt bei den Arbeitgebern zu einem erheblichen Aufwand und ist nach Auffassung der Spitzenverbände der Krankenkassen mit den Intentionen eines Bürokratieabbaus und einer Entlastung der Arbeitgeber von administrativen Arb...

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