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BE v. 30./31.10.1990: Gemeinsamer Beitragseinzug / TOP 4 Beitragsbemessungsgrundlage bei Hinterziehung von Steuern- und Sozialversicherungsbeiträgen

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hier: Urteil des Bundessozialgerichts vom 22.9.1988 – 12 RK 36/86 –

Das Bundessozialgericht hat sich in seinem Urteil vom 22.9.1988 – 12 RK 36/86– intensiv mit der Frage der nachträglichen Beitragsberechnung für den Fall auseinandergesetzt, daß Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich Steuern und Sozialversicherungsbeiträge hinterzogen haben. Aus der Begründung des Urteils lassen sich folgende Kernaussagen ableiten:

1. Nettolohnvereinbarung

  1. Aus § 14 Abs. 2 SGB IV folgt, daß ein vereinbartes Nettoarbeitsentgelt für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen unter Berücksichtigung der vom Arbeitgeber übernommenen Steuern sowie Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen auf den entsprechenden Bruttobetrag umzurechnen ist Diese "Hochrechnung" geschieht in der Praxis meist im "Abtastverfahren" anhand der Lohnsteuer- und Beitragstabellen.
  2. Ein solches Verfahren ist nur berechtigt, wenn der Arbeitgeber zumindest vor oder bei der Auszahlung des Arbeitsentgelts ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten zu erkennen gegeben hat, daß er dem Beschäftigten durch die Übernahme der Abzüge einen zusätzlichen Vermögensvorteil zuwenden will.

2. Unterbliebener Beitragsabzug

  1. Unterbleibt ein Beitragsabzug irrtümlich oder aufgrund einer rechtswidrigen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so liegt ein solcher Zuwendungswille nicht vor. Wenn der Arbeitgeber hier mit den Beitragsanteilen des Arbeitnehmers belastet bleibt, so handelt es sich – wie bei "Geringverdienern" – um eine gesetzliche Verschiebung der Beitragslast, so daß eine Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen hierauf ausscheidet.
  2. Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5.4.1974 – VI R 110/71 – nach dem auch nicht mehr abziehbare Beitragsanteile – wie bei freiwilliger Übernahme – lohnsteuerpflichtig sind, kann nicht auf das Beitragsrecht der Sozialversiche...

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