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BE v. 28./29.03.2001: Gemeinsamer Beitragseinzug / TOP 8 Beitragsrechtliche Behandlung von nicht gezahlten Arbeitsentgelten

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Im Beitragsrecht der Sozialversicherung gilt seit dem Inkrafttreten des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch am 1. Juli 1977 für die Erhebung der Einnahmen das so genannte Entstehungsprinzip. Dies bedeutet, dass Beiträge dann fällig werden, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers auf das Arbeitsentgelt entstanden ist (§ 22 Abs. 1 SGB IV). Das Bundessozialgericht hat dieses Entstehungsprinzip in seinen Urteilen vom 25. September 1981 - 12 RK 58/80 - (USK 81268) und vom 26. Oktober 1982 - 12 RK 8/81 - (USK 82206) bekräftigt. Beiträge sind daher auch für geschuldetes, bei Fälligkeit aber noch nicht gezahltes Arbeitsentgelt zu zahlen. Damit unterscheidet sich das Beitragsrecht der Sozialversicherung seit 1977 grundlegend vom Steuerrecht. Im Steuerrecht gilt unverändert das so genannte Zuflussprinzip; maßgebend ist also hier, ob und gegebenenfalls wann eine Einnahme zugeflossen ist.

Aufgrund des Entstehungsprinzips ergibt sich das für die Sozialversicherung maßgebliche Arbeitsentgelt aus dem für den Arbeitnehmer geltenden Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag. Das Arbeitsvertragsrecht hat mithin entscheidende Bedeutung für das Beitragsrecht der Sozialversicherung, wobei das Auseinanderfallen von Steuerrecht und Beitragsrecht der Sozialversicherung in Fällen entstandener, aber nicht gezahlter Arbeitsentgeltansprüche in letzter Zeit vermehrt zu Problemen in der betrieblichen Praxis führt. Die Besprechungsteilnehmer geben deshalb zu häufig auftretenden Problemfällen die nachfolgenden Hinweise.

1 Tarifvertrag

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) gelten die Rechtsnormen eines Tarifvertrags unmittelbar und zwingend lediglich zwischen den Arbeitgebern und Gewerkschaftsangehörigen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Danach unterliegt regelmäßig nur der in der betreffenden Gewe...

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