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BE v. 28./29.03.2001: Gemeinsamer Beitragseinzug / TOP 4 Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts; hier: Vergütung von angefallener Arbeit während der Rufbereitschaft

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Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sind Arbeitnehmer krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt 75 v.H. der Jahresbeitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten übersteigt. Zum Arbeitsentgelt in diesem Sinne gehören alle regelmäßig gezahlten Bezüge, die sozialversicherungsrechtlich Arbeitsentgelt darstellen; dabei ist es gleichgültig, ob es sich um laufende oder einmalige Einnahmen handelt.

Entsprechend den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 9. Dezember 1981 - 12 RK 19/81 und 12 RK 20/81 - (USK 81288 und USK 81301) müssen Vergütungen für vertraglich vorgesehenen Bereitschaftsdienst in die Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts einbezogen werden. Vergütungen für Überstunden gehören dagegen zu den unregelmäßigen Arbeitsentgeltbestandteilen und sind daher bei der Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts außer Betracht zu lassen (vgl. auch Ausführungen unter A II 2 b des gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 21.11.1988 zum Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen nach dem Gesundheits-Reformgesetz).

In einzelnen Tarifbereichen ist vorgesehen, dass in Fällen von Rufbereitschaft neben der Vergütung für die Rufbereitschaft eine zusätzliche Vergütung für die während der Rufbereitschaft angefallene Arbeit (so genannte Aktivstunden) gezahlt wird. Da die Abrufe zur Arbeit während der Rufbereitschaft nicht planbar, sondern unregelmäßig und damit nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sind, vertreten die Besprechungsteilnehmer den Standpunkt, dass Vergütungen für "Aktivstunden" bei der Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts nicht berücksichtigt werden können.

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