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BE v. 28.02.2018: Gemeinsames Meldeverfahren / TOP 5 Auswirkungen der Rechtsprechungen des Bundessozialgerichtes (BSG) zur Berufsmäßigkeit von unständig Beschäftigten

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Aufgrund mehrerer Rechtsprechungen des BSG zur Berufsmäßigkeit der Ausübung einer unständigen Beschäftigung wurde das Gemeinsame Rundschreiben zum "Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der unständig Beschäftigten" zum 8.11.2017 überarbeitet. Das Rundschreiben gilt spätestens für unständige Beschäftigungen, die nach dem 31.12.2017 beginnen.

Unter anderem fand ein BSG-Urteil Berücksichtigung, nachdem in der Rentenversicherung die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen für unständig Beschäftigte nunmehr auch dann Anwendung finden, wenn die unständige Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Im Gegensatz zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung stellt in der Rentenversicherung die Berufsmäßigkeit nunmehr keine Voraussetzung für das Vorliegen einer unständigen Beschäftigung mehr dar, sodass die versicherungsrechtlichen Beurteilungen auseinander laufen können.

Fraglich ist, ob und inwieweit die auf Grundlage der neuen Rechtsauslegung veränderte versicherungsrechtliche Beurteilung von unständig Beschäftigten in der Rentenversicherung im Meldeverfahren abgebildet werden sollte.

Denkbar wäre, die Beschreibung der Personengruppe (PGR) 118 in der Anlage 2 des gemeinsamen Rundschreibens "Meldeverfahren zur Sozialversicherung" in der Form anzupassen, dass die Voraussetzung "berufsmäßig" gestrichen wird und durch eine Ergänzung von Beitragsgruppen zur Arbeitslosenversicherung in der Anlage 16 des gemeinsamen Rundschreibens die Möglichkeit zu schaffen, dass auch Meldungen mit der PGR 118 für Personen erstattet werden können, die einer unständigen Beschäftigung im Sinne der Rentenversicherung nachgehen, jedoch aufgrund des Fehlens von Berufsmäßigkeit keine versicherungsfreie unständige Beschäftigung im Sinne der Arbeitslosenversicherung begründet und damit Versicheru...

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