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BE v. 21.11.2018: Gemeinsamer Beitragseinzug / TOP 6 Beitragsrechtliche Beurteilung vom Arbeitgeber übernommener Beiträge zum Ausgleich von Rentenabschlägen nach § 187a SGB VI

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Rentenminderungen, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente entstehen, können nach § 187a SGB VI durch die Zahlung von Beiträgen ausgeglichen werden. Die Beiträge können bis zu der Höhe gezahlt werden, die sich aus einer entsprechenden Auskunft des zuständigen Rentenversicherungsträgers ergibt (§ 109 Abs. 5 Satz 4 SGB VI). Seit dem 1.7.2017 besteht aufgrund einer Änderung durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) vom 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838) bereits ab dem vollendeten 50. Lebensjahr die Möglichkeit, die Beiträge zu zahlen; dabei sind bis zu zwei Teilbeträge im Kalenderjahr möglich (§ 187a Abs. 1a i. V. m. Abs. 3 Satz 3 SGB VI). Sofern entgegen der ursprünglichen Absicht keine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen in Anspruch genommen wird, werden die Beiträge nicht erstattet; sie erhöhen dann die abschlagsfreie Rente (§ 187a Abs. 5 Satz 6 i. V. m. § 76a Abs. 1 SGB VI).

Werden die Ausgleichsbeiträge vom Arbeitgeber übernommen, ist nach § 3 Nr. 28 EStG die Hälfte der Beiträge steuerfrei. Dies wird damit begründet, dass auch Pflichtbeiträge des Arbeitgebers in Höhe des halben Gesamtbeitrags steuerfrei sind. Die zusätzliche steuerfreie Arbeitgeberleistung ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV beitragsfrei. Die andere Hälfte der Ausgleichsbeiträge wird von der Finanzverwaltung als Teil der Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 EStG, die im Zusammenhang mit der Auflösung eines Dienstverhältnisses geleistet wird, behandelt (vgl. BMF-Schreiben vom 24.5.2004 i. d. F. vom 1.11.2013, Abschn. V). Dieser Beurteilung folgend haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, dass die vom ...

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