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BE v. 20.03.2019: GKV Fachkonferenz Beiträge / TOP 6 Berücksichtigung von Absetzungsbeträgen für Kinder bei der Zurechnung von Ehegatteneinkommen im Rahmen der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder;

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hier: Umsetzung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 15.8.2018 - B 12 KR 8/17 R -, USK 2018-55

Sachverhalt:

Die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des GKV-Spitzenverbandes sehen vor, dass bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der GKV unter bestimmten Voraussetzungen und in einem bestimmten Umfang das Einkommen des nicht gesetzlich versicherten Ehegatten bzw. Lebenspartners nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz zu berücksichtigen ist. Für diesen Fall verlangt § 240 Abs. 5 SGB V, dass von diesem Einkommen für jedes "gemeinsame" unterhaltsberechtigte Kind, für das eine Familienversicherung wegen der Regelung des § 10 Abs. 3 SGB V nicht besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen ist. Für "nicht gemeinsame" Kinder des Mitglieds und seines Ehegatten sind keine Absetzungsbeträge vorgesehen. In § 2 Abs. 4 Satz 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler sind die vorgenannten gesetzlichen Vorgaben deklaratorisch wiedergegeben.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 15.8.2018 – B 12 KR 8/17 R -, USK 2018-55, über einen Sachverhalt entschieden, in dem es um eine mögliche Minderung des Ehegatteneinkommens um Absetzungsbeträge für "nicht gemeinsame" und zugleich "nicht familienversicherte", jedoch unterhaltsberechtigte Kinder des Ehegatten des freiwilligen Mitglieds ging. Nach der Bewertung des 12. Senats sind in derartigen Fallkonstellationen die Absetzungsbeträge in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße für jedes unterhaltsberechtigte Kind zu berücksichtigen, wobei der pauschale Absetzungsbetrag jeweils um tatsächliche Unterhaltsleistungen durch Dritte zu mindern ist. Seine Entscheidung begründet da...

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