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BE v. 07.11.2017: GKV-Fachkonferenz Beiträge (FKB) / TOP 1 Fortbestehen der Mitgliedschaft von unständig Beschäftigten

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Sachverhalt:

Die Mitgliedschaft unständig Beschäftigter in der Krankenversicherung beginnt nach § 186 Abs. 2 Satz 1 SGB V grundsätzlich mit dem Tag der Aufnahme der unständigen Beschäftigung. Sie besteht nach § 186 Abs. 2 Satz 2 SGB V auch an den Tagen fort, an denen der unständig Beschäftigte vorrübergehend, längstens für 3 Wochen nicht beschäftigt wird. Die Regelung über das Fortbestehen der Mitgliedschaft nach Ende der jeweiligen Beschäftigung für längstens 3 Wochen korrespondiert mit der Regelung zum Ende der Mitgliedschaft unständig Beschäftigter nach § 190 Abs. 4 SGB V. Danach endet die Mitgliedschaft, wenn das Mitglied die berufsmäßige Ausübung der unständigen Beschäftigung nicht nur vorübergehend aufgibt, spätestens mit Ablauf von 3 Wochen nach dem Ende der letzten unständigen Beschäftigung. Für die Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung gelten die Regelungen gleichermaßen.

Während die nicht nur vorübergehende Aufgabe der berufsmäßigen Ausübung einer unständigen Beschäftigung zum sofortigen Ende der Mitgliedschaft führt, verlangt die nur vorübergehende Nichtausübung einer unständigen Beschäftigung das Fortbestehen der Mitgliedschaft für 3 Wochen nach Ende der letzten unständigen Beschäftigung. Ob mit der jeweils zuletzt gemeldeten unständigen Beschäftigung eine vorübergehende oder eine nicht nur vorübergehende Aufgabe der berufsmäßigen Ausübung derartiger Beschäftigungen verbunden ist, ist der Krankenkasse in der Regel jedoch nicht bekannt. Von daher hat sich in der Praxis eine Verfahrensweise etabliert, nach der die Mitgliedschaft der in Rede stehenden Personen regelmäßig für längstens 3 Wochen nach Ende der letzten unständigen Beschäftigung fortgeführt wird, ohne dass es weiterer Ermittlungen der Krankenkasse bedarf. Dadurch kann eine durchgehende Mitgliedscha...

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