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BE v. 06./07.05.1998: Gemeinsamer Beitragseinzug / TOP 3 Versicherungsrechtliche Beurteilung von Osteuropäern ausgeübten Aushilfsbeschäftigungen

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Zur Erleichterung der versicherungsrechtlichen Beurteilung der von Osteuropäern in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübten Aushilfsbeschäftigungen ist im Jahre 1995 in Ziffer 14 des Formblatts Einstellungszusage/Arbeitsvertrag folgender Text aufgenommen worden:

Zitat

Der Arbeitnehmer unterliegt grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung).

Mit Ausnahme der Unfallversicherung besteht in der Sozialversicherung allerdings dann keine Versicherungspflicht, wenn diese Beschäftigung innerhalb eines Jahres (nicht Kalenderjahr) nicht mehr als zwei Monate oder fünfzig Arbeitstage beträgt und sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Berufsmäßigkeit liegt insbesondere nicht vor bei der Beschäftigung von Schülern, Studenten, Hausfrauen, Selbständigen oder während eines bezahlten Erholungsurlaubs.

Zum Nachweis der Versicherungsfreiheit sind dem Arbeitsvertrag beizufügen: Erklärung über die Beschäftigungen in den letzten zwölf Monaten vor dem Ende dieser Beschäftigung (Arbeitgeber, Dauer, Wochenarbeitszeit), Schüler-/Studentenausweis, Erklärung über eine ausschließliche Hausfrauentätigkeit, Bescheinigung der Heimatgemeinde bzw. Steuerbehörde über eine Selbständigkeit, Bescheinigung des Arbeitgebers über die Dauer der Fortzahlung des Arbeitsentgelts während eines Erholungsurlaubs.

Zum Nachweis der Versicherungsfreiheit sind dem Arbeitsvertrag beizufügen: Erklärung über die Beschäftigungen in den letzten zwölf Monaten vor dem Ende dieser Beschäftigung (Arbeitgeber, Dauer, Wochenarbeitszeit), Schüler-/Studentenausweis, Erklärung über eine ausschließliche Hausfrauentätigkeit, Bescheinigung der Heimatgemeinde bzw. Steuerbehörde über eine Selbständigkeit, Bescheinigung des Arbeitgebers über die Dauer der Fortzah...

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