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Wohnteilhabegesetz Berlin / § 12 Beschwerdemanagement und Vorschlagswesen

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(1) 1Jeder Leistungsanbieter hat ein Beschwerdemanagement und Vorschlagswesen einzurichten. 2Er hat die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Nutzerinnen und Nutzer über die Anlaufstelle für Beschwerden und Vorschläge und die Art der Erledigung von Beschwerden und Vorschlägen zu informieren.

 

(2) 1Jeder Leistungsanbieter hat im Abstand von bis zu zwei Jahren persönliche Befragungen der Bewohnerinnen und Bewohner sowie Nutzerinnen und Nutzer über deren Zufriedenheit mit der Leistungserbringung durchzuführen. 2Teilnahmen an Zufriedenheitsbefragungen sind freiwillig. 3Bei betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen oder abgegrenzten Wohnbereichen betreuter gemeinschaftlicher Wohnformen, in denen ausschließlich Menschen mit dementiellen oder geistigen Erkrankungen oder Beeinträchtigungen wohnen oder sich aufhalten, kann von einer Zufriedenheitsbefragung nach Satz 1 abgesehen werden, wenn erkennbar ist, dass die Menschen nicht zur Abgabe von Willensäußerungen imstande sind. 4Bei Wohnformen mit bis zu 20 Bewohnerinnen und Bewohnern oder Nutzerinnen und Nutzern bedarf es für die Zufriedenheitsbefragung der Einwilligung sämtlicher Bewohnerinnen und Bewohner oder Nutzerinnen und Nutzer. 5Die Ergebnisse der Befragung in Wohnformen mit mehr als 20 Bewohnerinnen und Bewohnern oder Nutzerinnen und Nutzern dürfen nur dann verwertet werden, wenn mehr als 15 Personen teilgenommen oder alle Befragten zugestimmt haben. 6Die Zustimmung aller Befragten ist auch erforderlich, wenn die Ergebnisse trotz anonymisierter Form Rückschlüsse auf einzelne Befragte zulassen. 7Befragungen sollen anonym, in leicht verständlicher Sprache und Weise und, soweit erforderlich, barrierefrei durchgeführt werden.

 

(3) 1Bei Wohnformen für pflegebedürftige Menschen und für Menschen mit seelischen Behinderungen soll de...

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