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Wohnraumförderungsgesetz-Durchführungsverordnung Schlesw ... / § 6 Freibeträge und Abzugsbeträge

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(1) Freibeträge werden in nachstehender Höhe vom Gesamteinkommen abgesetzt:

 

1.

4.500 Euro für jede zum Haushalt gehörende Person mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 Prozent oder ab der Zuordnung zum Pflegegrad 2 nach § 15 Absatz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (Soziale Pflegeversicherung),

 

2.

1.000 Euro für jedes zum Haushalt rechnende Kind im Sinne des § 32 Absatz 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes.

 

(2) 1Als Abzugsbetrag werden Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten oder in einem Unterhaltstitel oder Unterhaltsbescheid festgestellten Betrag abgesetzt. 2Liegt eines der vorgenannten Dokumente nicht vor, können die in Satz 1 genannten Aufwendungen wie folgt abgesetzt werden:

 

1.

bis zu 4.000 Euro für eine zum Haushalt gehörende Person, die auswärts untergebracht ist und sich in der Berufsausbildung befindet,

 

2.

bis zu 6.000 Euro für eine nicht zum Haushalt gehörende frühere oder dauernd getrennt lebenden Ehegattin oder Ehegatten, eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder Partnerin oder Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft,

 

3.

bis zu 4.000 Euro für eine sonstige, nicht zum Haushalt gehörende Person,

 

4.

bis zu 4.000 Euro für ein Kind, das beiden dauerhaft getrennt lebenden Elternteilen als Haushaltsmitglied zugerechnet wird, für Aufwendungen, die an das Kind als Haushaltsmitglied bei dem anderen Elternteil geleistet werden; die Voraussetzungen für eine Zurechnung des Kindes als Haushaltsmitglied zu zwei Haushalten bestimmen sich nach § 5 Absatz 4 WoGG.

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