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Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Gemeindefinan ... / 2. Gewerbesteuerumlage

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2.1

Die Gemeinden führen nach den Vorschriften des § 6 GemFinRefG jährlich eine Gewerbesteuerumlage ab. Vierteljährlich sind Abschlagszahlungen zu leisten.

Die Umlage wird ermittelt, indem das Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer im Erhebungsjahr durch den von der Gemeinde für dieses Jahr festgesetzten Hebesatz geteilt und mit dem für das betreffende Jahr gültigen Vervielfältiger multipliziert wird. Das Ist-Aufkommen entspricht den Ist-Einnahmen nach der Statistik der Ausgaben und Einnahmen gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a des Finanz- und Personalstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), das durch Artikel 15 Absatz 79 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist. Der Vervielfältiger ist die Summe des Bundes- und Landesvervielfältigers. Der Vervielfältiger für Mecklenburg-Vorpommern setzt sich wie folgt zusammen:

  Angaben in Prozent
  2009 ab 2010
Bundesvervielfältiger 13,0 14,5
Landesvervielfältiger 19,0 20,5
Vervielfältiger insgesamt 32,0 35,0
 

2.2

Übersteigen in einer Gemeinde die Gewerbesteuererstattungen in einem Jahr die Gewerbesteuereinnahmen, so erstattet das Land den Differenzbetrag, der sich entsprechend der in Nummer 2.1 dargestellten Berechnungsweise ergibt. Das Statistische Amt prüft die Voraussetzungen. Wenn für das Erhebungsjahr der Hebesatz gegenüber dem Vorjahr um mehr als 10 Prozent abgesenkt wurde, ist der Hebesatz des Vorjahres anzusetzen beziehungsweise der Durchschnitt der Hebesätze für die letzten drei vorangegangenen Jahre, in denen die Gewerbesteuererstattungen nicht höher als die Gewerbesteuereinnahmen waren, zu Grunde zu legen. Das Statistische Amt führt die Korrekturrechnung durch.

 

2.3

Ändert sich der Hebesatz während des Haushaltsjahres, ist nach Maßgabe des § 16 Absat...

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