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Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundessozialgericht [bis 31.12.2017]

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[1] Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

§ 1 Zulassung der elektronischen Kommunikation

Beim Bundessozialgericht können ab dem 1. Januar 2007 in allen Verfahrensarten elektronische Dokumente eingereicht werden.

§ 2 Art und Weise der Einreichung

 

(1)[1] 1Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die elektronische Gerichtspoststelle bestimmt. 2Die elektronische Gerichtspoststelle ist über die auf der Internetseite "www.bsg.bund.de" bezeichneten Kommunikationswege erreichbar.

Bis 31.12.2015:

(1) 1Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist ausschließlich der elektronische Gerichtsbriefkasten des Bundessozialgerichts bestimmt, der über die von dem Gericht zur Verfügung gestellte Zugangsund Übertragungssoftware erreichbar ist. 2Die Software kann über das Internetportal des Bundessozialgerichts lizenzfrei heruntergeladen werden.

 

(2)[2] Die Einreichung des elektronischen Dokuments erfolgt durch Übertragung in die elektronische Gerichtspoststelle.

Bis 31.12.2015:

(2) Die Übermittlung erfolgt durch die Übertragung des zur Einreichung bestimmten elektronischen Dokuments in den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Gerichts mittels der zur Verfügung gestellten Zugangsund Übertragungssoftware auf der Basis des Protokolls OSCI (Online Services Computer Interface).

 

(3) Die für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, erforderliche qualifizierte elektronische Signatur muss dem Profil ISIS-MTT entsprechen und das ihr zugrunde liegend...

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