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Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17)

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[Vorspann]

DER EZB-RAT –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 6 und Artikel 132,

gestützt auf die Satzung des Systems der Europäischen Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 34,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank[1], insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 und Artikel 33 Absatz 2,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Zentralbank über die praktischen Modalitäten für die Ausübung der demokratischen Rechenschaftspflicht und die Kontrolle über die Wahrnehmung der der EZB im Rahmen des einheitlichen Aufsichtsmechanismus übertragenen Aufgaben[2],

gestützt auf die im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 durchgeführte öffentliche Konsultation und Analyse,

auf Vorschlag des Aufsichtsgremiums und in Abstimmung mit den zuständigen nationalen Behörden,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (nachfolgend die "SSM-Verordnung") wird ein einheitlicher Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism – SSM) eingerichtet, der sich aus der Europäischen Zentralbank (EZB) und den nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities – NCAs) von teilnehmenden Mitgliedstaaten zusammensetzt.

(2) Im Rahmen von Artikel 6 der SSM-Verordnung ist die EZB ausschließlich für die Wahrnehmung der mikroprudenziellen Aufgaben zuständig, die ihr durch Artikel 4 der SSM-Verordnung in Bezug auf in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Kreditinstitute übertragen wurde. Die EZB ist dafür verantwortlich, dass der SSM wirksam und einheitlich funktioniert, und sie übt auf Grundlage der in Artikel 6 vorgesehenen Zuständigkeiten und Verfahren die Aufsicht über das Funktionieren des Systems aus.

(3) Gegebenenfalls und unbeschadet der Verantwortung und der Rechenschaftspflicht der EZB für die ihr durch die SSM-Verordnung übertragenen Aufgaben sind die NCAs dafür verantwortlich, die EZB gemäß den in der SSM-Verordnung und dieser Verordnung festgelegten Bedingungen bei der Ausarbeitung und Durchführung sämtlicher Rechtsakte im Zusammenhang mit den in Artikel 4 der SSM-Verordnung genannten Aufgaben in Bezug auf sämtliche Kreditinstitute zu unterstützen, was eine Unterstützung bei Überprüfungstätigkeiten einschließt. Zu diesem Zweck sollten die NCAs bei der Wahrnehmung der in Artikel 4 der SSM-Verordnung genannten Aufgaben den Anweisungen der EZB befolgen.

(4) Die EZB, die NCAs und die nationalen benannten Behörden (National Designated Authorities – NDAs) müssen die in Artikel 5 der SSM-Verordnung genannten makroprudenziellen Aufgaben wahrnehmen und die Abstimmungsverfahren einhalten, die in der SSM-Verordnung, dieser Verordnung und dem einschlägigen Unionsrecht vorgesehen sind. Die Funktionen des Eurosystems und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) bleiben hiervon unberührt.

(5) Innerhalb des SSM werden die jeweiligen Aufsichtsbefugnisse auf Grundlage der Bedeutung der in den Geltungsbereich des SSM fallenden Unternehmen zwischen der EZB und den NCAs aufgeteilt. In dieser Verordnung wird die besondere Methodik zur Bestimmung dieser Bedeutung gemäß den Vorgaben des Artikels 6 Absatz 7 der SSM-Verordnung im Einzelnen festgelegt. Der EZB obliegt die direkte Zuständigkeit für die Beaufsichtigung der in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften, gemischten Holdinggesellschaften und der in teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Zweigstellen von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten, die bedeutend sind. Die NCAs sind für die direkte Beaufsichtigung der beaufsichtigten Unternehmen zuständig, die weniger bedeutend sind, unbeschadet der Befugnis der EZB, in Einzelfällen zu beschließen, diese Unternehmen unmittelbar zu beaufsichtigen, wenn dies für die kohärente Anwendung der Aufsichtsstandards erforderlich ist.

(6) Um den jüngsten Entwicklungen des Unionsrechts im Bereich der Sanktionen und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Grundsatz der Trennung zwischen einer Untersuchungs- und Beschlussphase Rechnung zu tragen, richtet die EZB eine unabhängige Untersuchungsstelle ein, die eigenständig Verstöße gegen Aufsichtsvorschriften und -beschlüsse untersucht.

(7) Artikel 6 Absatz 7 der SSM-Verordnung sieht vor, dass die EZB in Abstimmung mit den NCAs und auf Grundlage eines Vorschlags des Aufsichtsgremiums ein Rahmenwerk zur Gestaltung der praktischen Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der EZB und den NCAs innerhalb des SSM annimmt und veröffentlicht.

(8) Artikel 33 Absatz 2 der SSM-Verordnung sieht vor, dass die EZB im Wege von Verordnungen und Beschlüssen die detaillierten operativen Bestimmungen zur Wahrnehmung der ...

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