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Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralban ... / Art. 2 Begriffsbestimmungen

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Für die Zwecke dieser Verordnung gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Begriffsbestimmungen der SSM-Verordnung. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

 

1.

"Zulassung": einen Hoheitsakt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[1];

 

2.

"Zweigstelle": eine Betriebsstelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

 

3.

"gemeinsame Verfahren": die in Teil V dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren in Bezug auf die Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts, den Entzug der Zulassung zur Ausübung dieser Tätigkeit und die Beschlüsse hinsichtlich qualifizierter Beteiligungen;

 

4.

"Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets": ein Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist;

 

5.

"Gruppe": eine Gruppe von Unternehmen, von denen mindestens eines ein Kreditinstitut ist, und die aus einem Mutterunternehmen und deren Tochterunternehmen oder Unternehmen besteht, die miteinander im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[2] in Beziehung stehen, einschließlich aller Untergruppen;

 

6.

"gemeinsames Aufsichtsteam": ein Team von Aufsehern, die mit der Aufsicht eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens oder einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe betraut sind;

 

7.

"weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen": sowohl a) ein weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets als auch b) ein weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen in einem nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat, der ein teilnehmender Mitgliedstaat ist;

 

8.

"weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets": ein beaufsichtigtes...

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